Die Frage, ob sich zwei Marken zu ähnlich sind, wird im Markenrecht über die sogenannte Verwechslungsgefahr bewertet. Bei der Bewertung der Verwechslungsgefahr handelt es sich immer um eine Einzelfallprüfung, die von zahlreichen Faktoren abhängt und daher nicht pauschal beantwortet werden kann. In der deutschen Rechtsprechung und Amtspraxis haben sich jedoch bestimmte Kriterien etabliert, die zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr herangezogen werden können:
Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen:
Eine Verwechslungsgefahr ist weniger wahrscheinlich bis ausgeschlossen, wenn die sich gegenüberstehenden Marken Waren oder Dienstleistungen betreffen, die vollkommen unterschiedlich sind. Im Fokus dieser Untersuchung steht, ob die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, dass die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen könnten. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen kommt insbesondere ihre Beschaffenheit, ihre regelmäßige betriebliche Herkunft, ihre wirtschaftlichen Bedeutung, ihre regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung, sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen in Betracht.
Ähnlichkeit der Markenzeichen:
Die Ähnlichkeit der Markenzeichen umfasst insbesondere die klangliche Ähnlichkeit, welche sich auf die Aussprache der Markenzeichen bezieht. Dabei wird berücksichtig, dass eine undeutliche oder ähnliche Aussprache zu Verwechslungen der Markenzeichen führen kann. Die Ähnlichkeit der Markenzeichen kann auch aus einer schriftbildlichen Ähnlichkeit herrühren, wobei die visuelle Wahrnehmung bei ähnlichen und undeutlichen Schreibweisen zu Verwechslungen führen kann. Bei der Ähnlichkeit oder auch der Unähnlichkeit von Markenzeichen ist außerdem die begriffliche Ähnlichkeit, auch semantische Ähnlichkeit genannt, zu betrachten. Hier wird insbesondere geprüft, ob die Markenzeichen eine ähnliche oder unterschiedliche Bedeutungen haben.
Unterscheidungskraft der älteren Marke:
Die Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken liegt eher vor, wenn die Inhaber von älteren Marken eine gesteigerte Unterscheidungskraft durch intensive Nutzung oder Bekanntheit der älteren Marke wirksam geltend machen können.
Neben diesen Kriterien hat die Rechtsprechung aber noch etliche weitere Kriterien entwickelt, sodass bei der Bewertung der Verwechslungsgefahr in jedem Fall Experten zu Rate gezogen werden sollten. Wir unterstützten Sie gerne bei der Einschätzung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken.
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